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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Firma Lautstark Entertainment Systems GmbH

Sie können diese AGB hier downloaden und ausdrucken.

I. Geltung

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Andere Bedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. 

II. Vertragsabschluss

Alle Angebote und Preislisten sind unverbindlich und freibleibend. Vertragsabschlüsse kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Auslieferung oder Versendung der Ware zustande. Alle sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen in unserem Namen abzugeben, sofern von uns nicht Spezialvollmachten erteilt werden.

III. Preise

Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Allfällige Änderungen von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer, für die Kalkulation relevanten Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendigen Kosten, wie jene für Materialen, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc., berechtigen uns, die Preise entsprechend zu erhöhen. Dem Kunden steht aus diesem Grund weder ein Rücktrittsrecht noch die Geltendmachung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage zu.

Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ohne Nebenspesen. Kosten für Verpackung, Versand, Wegzeiten, Zoll und sonstige Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

IV. Lieferung

Eine von uns zugesagte Lieferfrist beginnt nicht vor Klarstellung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten des Auftrages. Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, gelten aber nur annähernd und sind nicht verbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag, noch zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen

und zu verrechnen. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt sowie andere Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens unserer Vorlieferanten berechtigen uns unter Ausschluss von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen entweder zur Verlängerung der Fristen, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, indem wir uns in Verzug befinden. Mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns an den Kunden, spätestens jedoch mit Abgang der Lieferung aus unserem Lager, im Falle direkter Lieferung ab Lager unseres Lieferanten, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Käufer unabhängig einer für die Lieferung allenfalls gesondert vereinbarten Preisregelung über, und zwar auch dann, wenn wir noch zusätzliche Leistungen wie z.B. die Aufstellung übernommen haben. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne unser Verschulden nicht möglich ist, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Unabhängig von jeder Vereinbarung über den Lieferort

und die Übernahme allfälliger Transportkosten wird als Erfüllungsort A-6020 Innsbruck vereinbart.

V. Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnungsverbot, Auslandslieferungen

Unsere Rechnungen - auch Teilrechnungen - sind 14 Tage nach Ausstellungsdatum netto ohne Skonto oder sonstige Abzüge fällig. Wechsel oder Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung angenommen. Es bleibt uns vorbehalten, eingehende Zahlungen auf allfällige mehrere Forderungen nach unserem Ermessen zu widmen. Als Erfüllungsort für Zahlungen gilt unabhängig von jeder individuellen Vereinbarung über den Zahlungsort der Sitz unseres Unternehmens in A-6020 Innsbruck/Austria als vereinbart.

Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Weiters ist der Kunde verschuldensunabhängig verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 1 % pro Monat zu bezahlen, wobei wir berechtigt sind, darüber hinausgehende Bankzinsen im üblichen Ausmaß geltend zu machen. Der Kunde hat darüber hinaus die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern eine Mahnung durch uns erfolgt, verpflichtet sich der Kunde, pro erfolgte Mahnung einen Betrag von € 5.- zu bezahlen. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung. Die Zurückhaltung oder die Aufrechnung durch den Kunden aufgrund von Gegenansprüchen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Bei Exportgeschäften ist der Kunde alleinig verpflichtet, für die notwendige Export-, Zoll- und sonstige Bewilligungen und dergleichen auf seine eigenen Kosten zu sorgen. Wir erteilen keine wie immer geartete Gewähr oder Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Waren. Weiters hat der Kunde sämtliche Export und Zollpapiere und dergleichen im Original an uns zurückzusenden, ansonsten er verpflichtet ist, allfällige Mehrwertsteuer zu bezahlen. Darüber hinaus ist bei

Auslandslieferungen die Eröffnung eines unwiderruflichen Dokumentenakkreditives bei einer von uns zu bestimmenden Bank, benutzbar gegen Vorlage der Transportdokumente (z.B. BL oder AWB) oder Speditionsübernahmebescheinigung, Voraussetzung für unsere Lieferung.

VI. Eigentumsvorbehalt

Unsere Waren bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund - auch aus vorangegangenen Geschäften - unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Kunden, insbesondere auf Zahlung des Entgeltes, nicht auf. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verfügung über den gekauften Gegenstand an einen Dritten unzulässig. Veräußert der Kunde trotzdem den Liefergegenstand, so tritt er schon jetzt seine Forderungen gegen seine Abnehmer an uns bis zur Höhe unserer Forderung gegen ihn im Voraus ab. Der Kunde ist verpflichtet, uns Name und Anschrift seiner Abnehmer, den Bestand und die Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben, sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der Kunde verpflichtet, in seinen Gesch.ftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Wir sind jederzeit berechtigt, den Abnehmer des Kunden von der Zession zu verständigen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und dergleichen zu tragen. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, sofort die Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Rücknahme des Kaufgegenstandes steht es in unserem Ermessen, entweder den Kaufgegenstand zu veräußern und den erzielten Erlös abzüglich 20 % Wiederverkaufsspesen dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Kunden für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine Miete zum üblichen Mietpreis zu

berechnen.

VII. Gewährleistung, Schadenersatz, Produkthaftung

M.ngelrügen sind vom Kunden unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen drei Tagen ab Lieferung bei sonstigem Ausschluss schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. Die Gewährleistungsfrist beträgt in Abweichung der gesetzlichen Bestimmung ein Jahr und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert, noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Der Kunde hat die

Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, dies gilt auch für die ersten sechs Monate nach Übergabe. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Sache vornimmt. Im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern.

Eine Haftung unsererseits für Mangelfolgeschäden aus dem Titel des Schadenersatzes ist ausgeschlossen. Für diejenigen Waren, die wir unsererseits vom Zulieferanten bezogen haben, leisten wird lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gew.hrleistungsansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende – auch in öffentlichen Äußerungen wie z.B. in der Werbung oder in den Produkten beigefügten Angaben je auch der Hersteller enthaltenen – Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. Bei Anlagen, Ersatzteilen und Geräten berechtigen nur solche Mängel zur Geltendmachung von Gew.hrleistungsansprüchen, welche die Funktionsfähigkeit und nicht bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile, nicht jedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeitszeit, Fahrt- und/oder Transportkosten. Bei berechtigt geltend gemachten Mängeln sind wir berechtigt, nach unserer Wahl zunächst Verbesserung (auch mehrmals) oder den Austausch vorzunehmen, erst danach besteht nach unserer Wahl Anspruch auf Preisminderung oder Wandlung (letzteres nicht jedoch bei geringfügigen Mängeln).

Wir übernehmen keinerlei Haftung für Schäden an Geräten, welche wir zu Service-, Reinigungs- oder sonstigen Zwecken vom Kunden oder von ihm beauftragter Personen übernehmen, ausgenommen, der Kunde kann uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweisen.

Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen ist unzulässig. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Kunden entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung. Das Regressrecht des Kunden nach § 933b ABGB ist uns gegenüber ausgeschlossen.

Für unseren Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes nur bei eigenem groben Verschulden. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beträgt nicht drei, sondern ein Jahr.

Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt. Wir übernehmen keine wie immer geartete Haftung für gesundheitliche Schäden jeglicher Art, welche durch Phonstärke (Lautstärke), Laserstrahlen, Stroboskope sowie Duft- oder Nebelgeräte der von uns gelieferten Anlage verursacht werden.

Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen.

VIII. Montage

Die Vorarbeiten für die Durchführung der Montage sind vom Kunden so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann, anderenfalls sind wir berechtigt, den Montagebeginn zu verlegen, wobei die bereits aufgelaufenen Kosten dem Kunden verrechnet werden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die angelieferten Teile, Gerüste und Anlagen vor Nässe, Staub und Schmutz und sonstiger widriger Einflüsse geschützt sind und sorgfältig gelagert werden. Der Kunde ist darüber hinaus auf seine Kosten und Gefahr zur rechtzeitigen technischen Hilfestellung sowie zu sämtlichen, zur Erfüllung des Vertrages notwendigen bauseitigen Leistungen, wie beispielsweise zur Bereitstellung der zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Hilfsmittel und Hilfseinrichtungen wie z.B. Stapler, Kran, Hebezeuge, Rüstungen und sonstiges, über das normale Monteurshandwerkszeug hinaus erforderliche Werkzeug, sowie Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse, verpflichtet. Für die unmittelbar mit der Montage einer Anlage zusammenhängenden Nebenarbeiten stellt der Kunde auf seine Kosten und Gefahr die notwendigen und geeigneten Hilfskräfte (z.B. Schlosser etc.) zur Verfügung.

Erfolgt eine Anfertigung aufgrund von Unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle, etc) des Kunden, so haften wir nicht für die Richtigkeit der Konstruktion, sondern tragen wir nur dafür Sorge, dass die Ausführung nach den Angaben des Kunden erfolgt. Eine Warnpflicht unsererseits wird ausdrücklich ausgeschlossen. Wir sind nicht verpflichtet, die uns übergebenen Unterlagen auf Verletzung von Schutzrechten Dritter zu prüfen. Bei einer allfälligen Verletzung solcher Rechte Dritter hat der Kunde uns in jeder Weise schad- und klaglos zu halten.

Sämtliche Unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle, etc) welche wir für den Kunden erstellen, sind unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

Der Kunde stimmt zu, dass wir die für ihn erzeugten Produkte zu Werbezwecken abbilden und als Muster anderweitig präsentieren.

Der Kunde ist nach erfolgter Lieferung und/oder Montage - auch wenn es sich nur um eine Teilmontage/lieferung handelt - verpflichtet, nach Meldung derAbnahmebereitschaft die Anlage unverzüglich abzunehmen und das Abnahmeprotokoll – allenfalls unter genauer Angabe von Einwendungen - zu unterzeichnen, anderenfalls die Abnahme der gelieferten (Teil-)Anlage sofort als mangelfrei abgenommen gilt.

IX. Vertragsrücktritt

Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir unbeschadet sonstiger Schadenersatzansprüche zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

X. Rechtswahl, Gerichtsstand

Im Rahmen unserer vertraglichen Beziehungen, deren Abwicklung, Beendigung oder daraus resultierender Streitigkeiten gilt zwischen dem Kunden und uns die Anwendung österreichischen Rechtes als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes und vergleichbarer internationaler Vereinbarungen ist ausgeschlossen. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingung nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die den Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Als Gerichtsstand gilt für unseren Kunden ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck/Austria als vereinbart, wobei wir jedoch berechtigt sind, nach unserer Wahl Klagen auch bei anderen Gerichten, sofern ein anderer Gerichtsstand gegeben ist, anhängig zu machen. Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

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